§ 60b – Zuwendungsempfängerregister
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein Register, in dem Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts geführt werden, an die steuerbegünstigt Zuwendungen nach den §§ 10b, 34g des Einkommensteuergesetzes geleistet werden können (Zuwendungsempfängerregister). (2) Im Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des Sonderausgabenabzugs nach § 10b des Einkommensteuergesetzes und der Steuerermäßigung nach § 34g des Einkommensteuergesetzes automatisiert folgende Daten: Wirtschafts-Identifikationsnummer, normal normal Name, normal normal Anschrift, normal normal steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 52 bis 54, normal normal Datum der Anerkennung als Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes, normal normal Datum der Anerkennung als Wählervereinigung, normal normal Status als juristische Person des öffentlichen Rechts, normal normal zuständige Finanzbehörde, normal normal Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides, der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Feststellungsbescheides nach § 60a, normal normal Kontoverbindungen bei Banken/Kreditinstituten und Bezahldienstleistern. normal normal normal arabic (3) Die für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzbehörde übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 2 sowie unverzüglich jede Änderung dieser Daten. (4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist befugt, die Daten nach Absatz 2 Dritten zu offenbaren. § 30 steht dem nicht entgegen. (5) Die im Zuwendungsempfängerregister Geführten können Änderungen und Ergänzungen der Eintragungen nach Absatz 2 Nummer 10 mit Hilfe eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung bewirken.
Kurz erklärt
- Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein Register für Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die steuerbegünstigte Zuwendungen erhalten können.
- Im Register werden automatisiert wichtige Daten wie Name, Anschrift, steuerbegünstigte Zwecke und Kontoverbindungen gespeichert.
- Die zuständige Finanzbehörde übermittelt dem Bundeszentralamt die erforderlichen Daten und informiert über Änderungen.
- Das Bundeszentralamt darf die gespeicherten Daten an Dritte weitergeben.
- Die im Register eingetragenen Personen können Änderungen ihrer Daten elektronisch einreichen.